Am 16. April 2026 hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-440/23 („Lotto“) entschieden, dass Spieler von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbietern die Erstattung verlorener Einsätze verlangen können, wenn die betreffenden Spiele in ihrem Wohnsitzstaat verboten waren.
Dies ist ein bedeutender Erfolg für alle Betroffenen und zugleich ein sehr guter Tag für Gamesright, die seit Jahren tausende Spielerklagen gegen Anbieter von Online-Glücksspielen finanziert. Die Entscheidung des Gerichtshofs dürfte dazu führen, dass zahlreiche bislang ausgesetzte Verfahren nun wieder aufgenommen und in einer Vielzahl von Fällen zugunsten der Spieler entschieden werden.
Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden untersucht, inwieweit die von Dr. Reichert von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs vertretenen Thesen im Lichte dieser Rechtsprechung tragfähig sind und inwieweit sich die dort entwickelten Grundsätze auf den Bereich der Online-Sportwetten übertragen lassen. Dies ist für die Praxis von unmittelbarer Bedeutung, da sich daran entscheidet, ob zentrale unionsrechtliche Einwände der Anbieter gegen Rückforderungsansprüche Bestand haben.
Dr. Reichert hat die unionsrechtliche Entwicklung der Spielerklagen im Glücksspielbereich über mehrere Jahre hinweg auf ISA Guide kontinuierlich kommentiert und dabei die maßgeblichen Verfahrensschritte begleitet. Seine Einordnungen verdienen besondere Beachtung, da er als Partner der genannten Kanzlei und als prozessführender Rechtsanwalt in der Tipico-Verfahrenslinie zu den prägenden Stimmen im europäischen Glücksspielrecht zählt. Diese werden hier zugleich stellvertretend für die in der Glücksspielbranche vertretenen Verteidigungsargumente überprüft.
Die folgende Analyse zeigt, dass seine Beiträge auf einer systematischen Überschätzung der unionsrechtlichen Beschränkungen nationaler Verbots- und Sanktionsregime beruhen. Das Urteil C-440/23 sowie die Schlussanträge in C-530/24 bestätigen demgegenüber konsistent den weiten Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten und die unionsrechtliche Zulässigkeit zivilrechtlicher Rückabwicklungsansprüche.
1. Fehlgewichtung der Dienstleistungsfreiheit: Lizenz, Kohärenz und Rückabwicklung
(Quelle: Dr. Reichert, „Kein Land in Sicht – zu den Schlussanträgen des Generalanwalts im EuGH-Verfahren C-440/23“, ISA Guide)
Die in der Literatur und insbesondere von Vertretern der Glücksspielbranche vertretene Einschätzung erweist sich in zentralen dogmatischen Punkten als nicht tragfähig. Soweit dabei der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Lizenz eine durchgreifende unionsrechtliche Legitimationswirkung beigemessen wird, steht diese Sichtweise nicht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des EuGH, die im Urteil C-440/23 ausdrücklich bestätigt wird. Der Gerichtshof stellt klar, dass „weder … der Umstand, dass der Betreiber in einem anderen Mitgliedstaat … rechtmäßig niedergelassen ist und kontrolliert wird, noch die beträchtliche Nachfrage … ausreichen, um die Inkohärenz oder Unangemessenheit eines solchen Verbots zu begründen“, da „es jedem Staat freisteht, sein eigenes Schutzniveau festzulegen“.
Ebenso ist die Annahme, die spätere Einführung eines Erlaubnissystems (GlüStV 2021) könne die frühere Verbotslage unionsrechtlich entwerten, nicht tragfähig. Der EuGH stellt hierzu klar, dass eine solche Reform Teil einer zulässigen Politik „kontrollierter Expansion“ sein kann und „für sich genommen weder die Kohärenz noch die Gültigkeit der früheren Regelung in Frage stellt“.
Von zentraler Bedeutung ist schließlich die unionsrechtliche Einordnung der zivilrechtlichen Rückabwicklung. Der Gerichtshof bringt dies prägnant auf den Punkt:
„Ein Verbraucher kann von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbietern die Erstattung verlorener Einsätze verlangen, wenn die betreffenden Spiele in seinem Wohnsitzstaat verboten waren.“
Diese Aussage wird im Urteil dogmatisch abgesichert durch die Feststellung, dass das Unionsrecht „weder … der Nichtigkeit von Verträgen … noch einer zivilrechtlichen Klage auf Erstattung der verlorenen Einsätze entgegensteht“. Ergänzend präzisiert das Urteil, dass die Nichtigkeit des Vertrags und ihre Folgen dem anwendbaren nationalen Recht unterliegen und keine eigenständige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen. Damit bestätigt der EuGH nicht nur die unionsrechtliche Zulässigkeit nationaler Verbotsregime, sondern auch die volle Wirksamkeit der daran anknüpfenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung.
2. Fehlprognose einer unionsrechtlichen „Wende“
(Quelle: Dr. Reichert, „Doppelvorlage zu Sportwette und Online-Casino aus Erfurt – bei den Spielerklagen wendet sich das Blatt“, ISA Guide)
Auch in diesem Beitrag wird die Auffassung vertreten, die Vorlagefragen des LG Erfurt könnten einen Wendepunkt zugunsten der Anbieter markieren und die Rückforderungsansprüche der Spieler grundsätzlich in Frage stellen („… dass es mit dem Spuk der Spielerklagen bald ein Ende haben könnte“).
Das Urteil C-440/23 setzt hierzu einen klaren Gegenakzent. Der EuGH bestätigt nicht nur die unionsrechtliche Zulässigkeit nationaler Verbote trotz ausländischer Lizenz, sondern ausdrücklich auch deren zivilrechtliche Durchsetzung. Dies wird erneut durch die Feststellung unterstrichen, dass das Unionsrecht der Rückforderung verlorener Einsätze nicht entgegensteht.
Darüber hinaus konkretisiert das Urteil die Reichweite dieser Rückabwicklung, indem es klarstellt, dass die Nichtigkeit des Vertrags und ihre Folgen dem anwendbaren nationalen Recht unterliegen und gerade keine eigenständige unionsrechtliche Beschränkung darstellen. In diesem Zusammenhang hebt der Gerichtshof hervor: „Die Nichtigkeit des Vertrags und ihre Auswirkungen unterliegen dem anwendbaren nationalen Recht.“
Zugleich wird deutlich, dass auch die teilweise vorgenommene Übertragung der Ince-Rechtsprechung auf die Konstellation des Online-Glücksspiels nicht trägt. Der EuGH betont erneut den weiten Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten und stellt klar, dass selbst eine spätere Liberalisierung die frühere Verbotslage nicht entwertet.
Schließlich verfehlt auch der in diesem Zusammenhang erhobene Missbrauchseinwand die unionsrechtliche Linie. Der Gerichtshof stellt ausdrücklich fest: „Die Teilnahme des Verbrauchers … reicht nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch … zu begründen.“
Im Ergebnis erweist sich die prognostizierte „Wende“ als nicht eingetreten. Vielmehr stabilisiert das Urteil sowohl das nationale Verbotsregime als auch die daran anknüpfenden Rückforderungsansprüche.
3. Fehlinterpretation der Schlussanträge (C-530/24 – „Tipico“) im Lichte des Urteils C-440/23
(Quellen: Dr. Reichert, „Kein Land in Sicht …“, ISA Guide; Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou vom 19.03.2026 in C-530/24)
Auch im Zusammenhang mit der Einordnung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-530/24 wird die Auffassung vertreten, diese könnten auf eine unionsrechtliche Begrenzung nationaler Rückforderungsansprüche hindeuten und eine Verschiebung zugunsten der Anbieter signalisieren.
Diese Lesart findet weder in den Schlussanträgen selbst noch im zwischenzeitlich ergangenen Urteil C-440/23 eine tragfähige Grundlage. Der Generalanwalt stellt vielmehr klar, dass das Fehlen einer nationalen Konzession zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann und die nationalen Gerichte befugt sind, die im nationalen Recht vorgesehenen Rechtsfolgen anzuwenden.
Das Urteil C-440/23 bestätigt diese Linie nunmehr in entscheidender Weise. Der EuGH akzeptiert sowohl das nationale Verbot als auch dessen zivilrechtliche Durchsetzung und verdeutlicht, dass die daraus folgende Rückabwicklung keine eigenständige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, sondern notwendige Folge der Vertragsunwirksamkeit ist.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Erwartung einer unionsrechtlichen Destabilisierung der Spielerklagen als nicht tragfähig. Vielmehr bestätigt sich eine konsistente Linie, die den Mitgliedstaaten einen weiten Regelungs- und Sanktionsspielraum belässt und die zivilrechtliche Rückabwicklung als integralen Bestandteil dieses Systems anerkennt.
Fazit
Die aktuelle Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt klar, dass die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit im Glücksspielsektor durch die Ziele der Gefahrenabwehr und des Verbraucherschutzes in weitem Umfang begrenzt wird. Nationale Verbotsregime bleiben unionsrechtlich tragfähig, selbst bei bestehender Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat, und ihre zivilrechtlichen Konsequenzen – insbesondere die Nichtigkeit der Verträge und die Rückforderung verlorener Einsätze – sind grundsätzlich zulässig. Der EuGH bestätigt damit ausdrücklich die Rückforderbarkeit verlorener Einsätze, die Einordnung der Rückabwicklung in das nationale Recht sowie die Zurückweisung unionsrechtlicher Missbrauchseinwände.
Für die Praxis bedeutet dies eine deutliche Festigung der Rechtsposition der Spieler und zugleich eine substanzielle Schwächung zentraler unionsrechtlicher Verteidigungsargumente der Anbieter.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gerichtshof diese Grundsätze auch im von Gamesright betriebenen Verfahren C-530/24 („Tipico“) fortführen und auf den Bereich der Online-Sportwetten übertragen wird. Bereits die Schlussanträge in diesem Verfahren bejahen die zivilrechtlichen Rückforderungsansprüche auch für Online-Sportwetten deutlich. Nachdem der EuGH im Bereich des Online-Casino zugunsten der Verbraucher entschieden hat, erscheint eine abweichende Bewertung im Bereich der Sportwetten kaum noch realistisch.
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