Mit Urteil vom 27.05.2026 hat das Landgericht Aachen eine bemerkenswerte Entscheidung zur sogenannten „Button-Lösung“ (§ 312j BGB) im Bereich des Online-Glücksspiels getroffen.
Die Entscheidung könnte erhebliche Auswirkungen auf zukünftige Verfahren gegen Sportwettenanbieter haben.
Worum ging es?
Der Kläger hatte über eine Online-Plattform Sportwetten abgeschlossen. Die jeweilige Wettteilnahme erfolgte über eine Schaltfläche mit der Beschriftung „Wette abgeben“.
Das LG Aachen hielt dies für nicht ausreichend.
Nach Auffassung des Gerichts genügt eine solche Beschriftung nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB. Der Verbraucher müsse unmittelbar aus der Schaltfläche selbst eindeutig erkennen können, dass er eine zahlungspflichtige Erklärung abgibt.
Besonders deutlich stellt das Gericht klar:
- Maßgeblich sind allein die Worte auf der Schaltfläche,
- Kontext oder Begleitumstände genügen nicht,
- auch die Kenntnis des Spielers über den wirtschaftlichen Vorgang ersetzt die gesetzlich vorgeschriebene Gestaltung nicht.
Damit folgt das Gericht konsequent der Rechtsprechung des Court of Justice of the European Union („Fuhrmann II“) und des Federal Court of Justice.
Warum das Urteil im Glücksspielbereich besonders bedeutsam ist
Die Entscheidung ist deshalb bemerkenswert, weil sie den Fokus weg von den klassischen glücksspielrechtlichen Streitfragen verschiebt.
Bislang standen Verfahren gegen Sportwettenanbieter häufig im Zeichen von:
- Konzessionsfragen,
- europarechtlichen Kohärenzproblemen,
- oder der Frage der unionsrechtlichen Zulässigkeit des Glücksspielstaatsvertrags.
Das LG Aachen geht einen anderen Weg.
Das Gericht stellt nicht auf die glücksspielrechtliche Zulässigkeit des Angebots ab, sondern auf die konkrete Ausgestaltung des digitalen Vertragsschlusses. Entscheidend ist danach, ob der Spieler im Moment der Wettabgabe gesetzeskonform über die Zahlungspflicht informiert wird.
Besonders bemerkenswert ist dabei, dass das Gericht die glücksspielrechtlichen Fragen ausdrücklich offen gelassen hat. Nach Auffassung der Kammer waren diese für die Entscheidung nicht erheblich, weil sich der Anspruch bereits aus einem Verstoß gegen § 312j BGB ergab. Aus diesem Grund sah das Gericht auch keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen, um die Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union im Verfahren C-530/24 abzuwarten, das auf eine Vorlage des Bundesgerichtshofs zurückgeht und von Gamesright geführt wird.
Damit entwickelt sich § 312j BGB zu einem eigenständigen verbraucherschützenden Prüfungsmaßstab im Online-Glücksspiel.
Der entscheidende Punkt: Der konkrete Bindungsmoment
Dogmatisch besonders interessant ist, dass das Gericht konsequent auf den konkreten Moment abstellt, in dem der Spieler die Wette tatsächlich auslöst.
Gerade im Online-Glücksspiel erfolgen Zahlungen häufig über vorgelagerte Guthaben- oder Wallet-Systeme. Der Spieler lädt zunächst ein Spielkonto auf und setzt später einzelne Beträge innerhalb der Plattform ein.
Das LG Aachen macht deutlich, dass dies die Anforderungen des § 312j BGB nicht verdrängt.
Entscheidend bleibt der konkrete Moment, in dem der Spieler die einzelne Wette abgibt und damit eine wirtschaftlich relevante Vermögensdisposition trifft.
Besonders wichtig: Kein Widerrufsrecht bei Glücksspiel
Besondere Bedeutung misst das Gericht dem Umstand bei, dass bei Wett- und Glücksspieldienstleistungen regelmäßig kein Widerrufsrecht besteht (§ 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB).
Gerade deshalb komme der Button-Lösung eine erhöhte Schutzfunktion zu.
Der Verbraucher verfügt hier nicht über den sonst üblichen nachträglichen Korrekturmechanismus. Umso wichtiger sei es, dass der Unternehmer den Moment der Wettabgabe eindeutig und gesetzeskonform ausgestaltet.
Warum das Urteil weitreichend sein könnte
Die Entscheidung könnte erhebliche praktische Auswirkungen haben.
Viele Sportwettenplattformen verwenden Schaltflächen wie:
- „Wette abgeben“,
- „Jetzt spielen“,
- „Tipp platzieren“
- oder ähnliche Formulierungen.
Nach der Logik des LG Aachen genügt dies möglicherweise nicht.
Sollte sich diese Rechtsprechung durchsetzen, könnte dies zahlreiche digitale Wettmodelle betreffen.
Fazit
Das Urteil des LG Aachen gehört zu den bislang wichtigsten Entscheidungen zur Anwendung der Button-Lösung im Online-Glücksspiel.
Das Gericht macht deutlich:
Nicht nur die glücksspielrechtliche Zulässigkeit eines Angebots ist entscheidend. Auch die konkrete digitale Ausgestaltung des Vertragsschlusses unterliegt strengen verbraucherschützenden Anforderungen.
Die Entscheidung könnte damit den Beginn einer neuen Entwicklung im Glücksspielrecht markieren.
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